Rechtliche Grundlagen des Religionsunterrichts
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Art. 7 Abs. 2 und 3 sowie Niedersächsischen Schulgesetz in den §§ 124 bis 127 ist der Religionsunterricht rechtlich begründet und somit „ordentliches Lehrfach“. Er leistet durchaus einen eigenständigen Beitrag zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nach § 2 NSchG. In beiden Gesetzen ist ferner geschrieben, dass Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und konfessionell zu erteilen ist. Konfessionell-kooperative Maßnahmen sind durchaus erwünscht.
Organisation des Religionsunterrichts an der Albert-Trautmann-Schule
An der Albert-Trautmann-Schule wird Religionsunterricht in allen Jahrgängen erteilt. Grundsätzlich nehmen alle Schülerinnen und Schüler am Unterricht ihrer Konfession teil.
In den Jahrgängen 5, 6 und 7 wird der Religionsunterricht konfessionell-kooperativ durchgeführt. Das bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler im Klassenverband gemeinsam unterrichtet werden. Das soll die Klassengemeinschaft stärken und festigen. In diesen Jahrgängen geht es inhaltlich im Besonderen um die Gemeinsamkeiten der christlichen Konfessionen. In den Jahrgängen 8, 9 und 10 wird Religionsunterricht konfessionell ausgebracht, um die eigene religiöse Identität zu stärken. Speziell konfessionelle Fragen werden in diesen Jahrgängen thematisiert.
Schüler und Schülerinnen, die weder katholisch noch evangelisch sind oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, nehmen am Unterricht „Werte und Normen“ teil, der zurzeit aber nicht in allen Jahrgängen ausgebracht werden kann.
Albert-Trautmann-Schule
Kolpingstr. 6
49757 Werlte
Fon: 05951 - 9880410
Fax: 05951 - 9880415
E-Mail: verwaltung@ats-werlte.de
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